Gemeinsames Lernen (GL) an der Marienschule

 

An der Marienschule gibt es das gemeinsame Lernen (GL) seit 1988.

In den Integrationsklassen werden RegelschülerInnen gemeinsam mit Kindern mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf  unterrichtet. Diese  Kinder lernen nach dem festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf und die Grundschüler/innen nach den Richtlinien und Anforderungen der Grundschule.


Nach Abschluss des Schulversuchs im Jahre 1996 ist die Marienschule eine Schwerpunktschule für das GL in der Stadt Paderborn. In jeder Jahrgangsstufe werden nunmehr ausschließlich Klassen des gemeinsamen Lernens gebildet, in die bis zu fünf Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf aufgenommen werden können.

Wenn es Integrationskinder aus der Umgebung der Schule gibt, die im GL beschult werden können, so kommen die Kinder aus dem jeweiligen Wohngebiet mit in diese Klasse. Die anderen Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf werden mit dem Taxi zur Schule gebracht.
In möglichst vielen Stunden sind ein/e Sonderschullehrer/in und ein/e Grundschullehrer/in gemeinsam in der Klasse. In der Marienschule bilden die Förderschullehrer/innen mit den Grundschullehrern/innen Klassenteams, die den Unterricht gemeinsam planen und durchführen, um eine individuelle Förderung aller Schüler zu gewährleisten.                

Soweit möglich werden alle Schüler im Klassenverband unterrichtet, soweit nötig arbeiten sie in Kleingruppen.
Das GL ist Schwerpunkt des Schulprogramms der Marienschule. Hospitationen der Eltern sind gern gesehen und nach Absprache jederzeit möglich.
(Nach der Grundschulzeit besteht für die Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf die Möglichkeit weiter im GL einiger weiterführender Schulen gefördert zu werden.)

Zu weiteren Fragen das GL betreffend wenden Sie sich bitte an die Schulleiterin
Frau Glaese de Metivier.

 

siehe auch: Marienschule als Hospitationsschule

Wer kann am GL teilnehmen?
Grundsätzlich gilt, dass bei einem behinderten Kind, das am GL der Marienschule teilnehmen will, ein Feststellungsverfahren über den Sonderpädagogischen Förderbedarf nach §13; 2 AOGS durchgeführt werden muss. Dabei wird vom Schulamt der besondere Förderbedarf dieses Kindes festgestellt. (Dies kann eine geistige Behinderung, eine Lernbehinderung, eine Erziehungsschwierigkeit, ein Autismus, eine Körperbehinderung jeglicher Art, eine Seh- oder Hörbehinderung oder eine Sprachbehinderung sein.) Durch die verschiedenen Behinderungen ergeben sich für den einzelnen Schüler unterschiedliche Bedürfnisse.

Gleichzeitig legt das Schulamt den besten Förderort für das jeweilige Kind fest. Die Schulaufnahme erfolgt dann auf Grundlage dieser Entscheidung durch die Schulleiterin unter Berücksichtigung der sächlichen und personellen Voraussetzungen der Schule.